Die Belehrung nach § 171 S. 2 StPO betrifft genau einen Rechtsbehelf: die Beschwerde nach § 172 I 1 StPO an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung. Ihr Gewicht liegt in § 172 I 3 StPO: Die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Das ist eine Abweichung vom allgemeinen System — sonst führt eine fehlende Belehrung über § 44 S. 2 StPO nur zur Wiedereinsetzung. Hier bleibt der Bescheid schlicht dauerhaft angreifbar.
Die vielzitierte Grenze steht in § 172 II 3 StPO, und ihr Wortlaut ist genauer zu lesen, als er meist gelesen wird. Die Norm bestimmt: „Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.“ Gesperrt ist damit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus § 172 II 1 StPO — nicht die Beschwerde des Absatzes 1. Die Beschwerde bleibt zulässig, und damit bleibt auch die Belehrung nach § 171 S. 2 StPO geschuldet.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens ist die verbreitete Übung, bei Opportunitätseinstellungen und reinen Privatklagesachen „ohne Beschwerdebelehrung“ zu verfügen, am Gesetzeswortlaut nicht zu halten; wer belehrt, sagt nichts Falsches, wer nicht belehrt, setzt die Frist nie in Lauf. Zweitens muss die Belehrung, wenn sie ergeht, den Umfang der Anfechtbarkeit richtig wiedergeben: Sie belehrt über die Beschwerde und tritt in diesen Fällen mit dem Zusatz auf, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist — angekündigt werden darf er nicht.
Zwei weitere Beschränkungen kommen hinzu. Die Beschwerdebefugnis steht dem Verletzten nur hinsichtlich der ihn betreffenden Tat zu; bei mehreren Verletzten ist die Belehrung entsprechend zu beschränken. Und ausschließlich muss das Privatklagedelikt sein: Trifft es mit einem Offizialdelikt in derselben Tat zusammen, greift die Sperre nicht.
Falle. „Privatklagedelikt, also keine Belehrung“ — der Satz überspringt sowohl das Wort „ausschließlich“ als auch das Wort „Antrag“.