A-4.14 · Der Bescheid an Anzeigeerstatter und Verletzten, § 171 StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 171 S. 1 StPO hat zwei Auslöser: Die Staatsanwaltschaft gibt einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder sie verfügt nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung. In beiden Fällen ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Der Begriff des Antragstellers ist weit: Erfasst ist jeder, der erkennbar eine Strafverfolgung veranlassen wollte — wer Strafantrag stellt, wer zur Verfolgung ermächtigt, aber auch, wer bloß Strafanzeige erstattet hat. Nicht erfasst ist, wer lediglich eine Wahrnehmung mitgeteilt hat, ohne ein Verfolgungsinteresse erkennen zu lassen; der Notruf des Nachbarn ist noch kein Antrag.

Anders als beim Beschuldigten sind die Gründe hier die Regel, nicht die Ausnahme. Nr. 89 II 1 RiStBV verbietet allgemeine und nichtssagende Redewendungen; nach Nr. 89 II 2 RiStBV soll angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich die Anklageerhebung sonst verbietet, und Nr. 89 II 3 RiStBV lässt es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen — etwa dass die Handlung unter kein Strafgesetz fällt, verjährt oder die Verfolgung sonst unzulässig ist. Nach Nr. 89 IV RiStBV soll der Bescheid auch für den rechtsunkundigen Antragsteller verständlich sein. Zu bescheiden ist nach Nr. 89 III RiStBV ausdrücklich auch bei Einstellungen nach §§ 153 I, 153a I, 153b I StPO.

§ 171 S. 2 StPO fügt für den Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, die Belehrung über die Anfechtung und die Frist des § 172 I StPO hinzu. Verletzter ist nach § 373b I StPO, wer durch die Tat unmittelbar in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt worden ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat; § 373b II StPO stellt bei Tötungsdelikten Angehörige gleich. § 171 S. 3 StPO erklärt für nebenklagebefugte Verletzte § 187 I 1, II GVG entsprechend, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

Die Form richtet sich nach Nr. 91 II RiStBV: im Regelfall formlose Übersendung, Satz 1; die Zustellung soll nach Satz 2 nur angeordnet werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Beschwerde und Klageerzwingungsantrag zu rechnen ist. Wer einen anderen Verletzten kennt, der nicht Anzeigeerstatter ist, unterrichtet ihn nach Nr. 89 V RiStBV auf Antrag; die gesetzliche Grundlage ist § 406d I 1 Nr. 1 StPO.

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