§ 170 II 2 StPO enthält in einem einzigen Satz vier Auslöser, und sie werden regelmäßig auf zwei verkürzt. Der Beschuldigte ist von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, wenn er als solcher vernommen worden ist oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Die dritte Variante wird übersehen, weil die Bitte oft beiläufig in einem Verteidigerschreiben steht; die vierte, weil sie eine Wertung verlangt.
Auf welche der vier Varianten es ankommt, hat Folgen für die Prüfung. „Vernommen“ meint die Vernehmung als Beschuldigter, nicht die informatorische Befragung und nicht die Anhörung als Zeuge in anderer Sache; die schriftliche Anhörung nach § 163a I 2 StPO steht ihr gleich, wenn der Beschuldigte sich geäußert hat. Der erlassene Haftbefehl genügt — auf seinen Vollzug kommt es nicht an. Ein besonderes Interesse ist etwa ersichtlich, wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, der Arbeitgeber von dem Verfahren erfahren hat oder eine berufsrechtliche Folge droht.
Der Inhalt ist zurückhaltend. Nach Nr. 88 S. 1 RiStBV sind die Gründe nur auf Antrag und auch dann nur bekanntzugeben, soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Eine Ausnahme ordnet Nr. 88 S. 2 RiStBV an: Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, ist dies in der Mitteilung auszusprechen. Das ist keine Höflichkeit, sondern eine Rehabilitierungspflicht.
Die Form ist nach Nr. 91 I 1 RiStBV grundsätzlich der einfache Brief. Zugestellt wird nach Nr. 91 I 2 RiStBV, wenn gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG vollzogen worden ist — dann läuft mit der Zustellung die Monatsfrist des § 9 I 4 StrEG. Ist ein Verteidiger bestellt oder liegt eine Vollmacht bei den Akten, geht die Mitteilung nach § 145a I StPO auch an ihn; Nr. 108 S. 1, 2 RiStBV verlangt, ihn neben dem Beschuldigten und gleichzeitig mit diesem zu unterrichten.
Falle. Kein Auslöser, keine Mitteilung — aber dann ist das Unterbleiben in der Verfügung ausdrücklich anzuordnen, damit die Geschäftsstelle nicht selbst entscheidet.