Die Kognitionspflicht ist die Kehrseite der Umgrenzung. § 155 I StPO zieht die Grenze, § 155 II StPO verpflichtet innerhalb ihrer: Die Gerichte sind zu selbständiger Tätigkeit berechtigt und verpflichtet und bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. § 264 II StPO ergänzt, dass das Gericht an die Beurteilung der Tat, die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden ist.
Das Gericht muss also den angeklagten Lebensvorgang ausschöpfen — in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Es prüft alle in Betracht kommenden Straftatbestände, auch solche, an die die Anklage nicht gedacht hat, und es prüft alle Teile des Geschehens, auch die von der Staatsanwaltschaft für nicht nachweisbar gehaltenen. Eine „Teileinstellung“ der Staatsanwaltschaft innerhalb der angeklagten Tat bindet es nicht; sie war von vornherein wirkungslos.
Verletzt das Gericht die Kognitionspflicht, ist das Urteil lückenhaft und auf die Sachrüge aufzuheben. Die Sperrwirkung bleibt davon unberührt — der übersehene Teil ist mitverbraucht. Diese Asymmetrie erklärt, warum die Staatsanwaltschaft ein Interesse daran hat, den vollen Umfang der Tat im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, auch soweit sie nicht anklagt.
Die Pflicht hat zwei gesetzlich vorgesehene Grenzen. § 154a StPO erlaubt, einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne Gesetzesverletzungen auszuscheiden, wenn sie nicht beträchtlich ins Gewicht fallen; die Beschränkung ist aktenkundig zu machen, § 154a I 3 StPO, und das Gericht kann sie nach § 154a III StPO jederzeit wieder aufheben. § 154 StPO betrifft dagegen ganze Taten und verkürzt nicht die Kognition, sondern den Verfahrensstoff.