A-1.7 · Organisationsdelikte und die Klammerwirkung (§ 52 I StGB)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Konkurrenzfrage beim Vereinigungsdelikt hat innerhalb von zehn Jahren zweimal die Richtung gewechselt, und die zweite Wende ist die aktuelle. Bis 2015 nahm die Rechtsprechung an, die mitgliedschaftliche Beteiligung stehe zu den im Rahmen der Vereinigung begangenen Einzeltaten in Tateinheit und verklammere sie. Diese Linie wurde 2015 aufgegeben: Ein Mord sei qualitativ anderes Unrecht als die Mitgliedschaft, weshalb aus normativen Gründen Tatmehrheit anzunehmen sei.

Mit BGH, Urteil vom 14.11.2024 – 3 StR 189/24 ist die Klammerwirkung zurück. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne; weitere dadurch verwirklichte Tatbestände werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein — mehr als unwesentlich — höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie zueinander in Tatmehrheit. Die Entscheidung gibt BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, ausdrücklich auf.

Der zweite Leitsatz ist der prozessual entscheidende und verhindert das Ergebnis, das man aus der Klammerwirkung sonst ziehen müsste. Ist der Täter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung rechtskräftig verurteilt und ergibt sich danach ein weiteres Delikt, das er zuvor als Mitglied im Vereinigungsinteresse begangen hatte, so kann er wegen dieses Beteiligungsakts trotz der tateinheitlichen Verwirklichung verfolgt und bestraft werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht tatsächlich Gegenstand der früheren Anklage oder Urteilsfindung war. Über die Strafe ist dann nach § 52 I StGB erneut zu entscheiden, ohne die Vorverurteilung anzutasten; die durch das frühere Erkenntnis bedingte Härte ist bei der Strafzumessung auszugleichen.

💡 Merke
Klammerwirkung heißt nicht Strafklageverbrauch für alles, was das Mitglied je getan hat. Entscheidend ist, was tatsächlich Gegenstand des früheren Verfahrens war.

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