Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Zustand willentlich aufrechterhält — unerlaubter Waffenbesitz, Freiheitsberaubung, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I StVG. Die gesamte Dauer bildet eine Tat. Daraus folgt ein Satz, der in Urteilsklausuren regelmäßig geprüft wird: Für einzelne Ausschnitte des Zeitraums gibt es keine Teilfreisprüche; sie sind unselbständige Teile eines einheitlichen Geschehens.
Wie weit der Zeitraum reicht, sagt aber der jeweilige Tatbestand, nicht der Kalender. Beim unerlaubten Besitz dauert die Tat, solange der Besitz dauert. Bei den Fahrtdelikten — Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis — endet sie dagegen mit dem Abschluss der jeweiligen Fahrt; kurze Unterbrechungen wie ein Tankstopp schaden nicht, eine neue Fahrt ist aber eine neue Tat. Wer über fünf Monate hinweg wiederholt ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht deshalb so viele Taten, wie Fahrten nachweisbar sind — nicht eine.
Die Einheit wird durch Zäsuren durchschnitten. Die praktisch wichtigste ist der Entschluss, den fortdauernden Zustand für eine erheblich gewichtigere Tat einzusetzen. Wer eine Waffe seit Monaten unerlaubt besitzt und sich dann entschließt, mit ihr einen Raub zu begehen, hebt die kriminelle Energie auf ein anderes Niveau; nach Beendigung des Raubes tritt eine zweite Zäsur ein. Die Rechtsprechung teilt deshalb dreifach: Besitz vor der Tat — Raub in Tateinheit mit dem Besitz während der Tat — Besitz danach. Gegen diese Aufteilung lässt sich einwenden, die Verurteilung wegen Besitzes erfasse ohnehin die gesamte Besitzzeit; die Gegenüberstellung beider Argumente gehört in eine ordentliche Bearbeitung.
Prozessual folgt die Tat der materiellen Zäsur. Aus drei materiellen Taten werden drei prozessuale, und damit drei mögliche Entscheidungen — mit der Folge, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Raubes den Besitz vor und nach der Tat gerade nicht verbraucht.
Eine weitere Zäsur ist die Aburteilung selbst. Maßgeblich ist dabei nicht der Eintritt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung: Bis dahin ist die Tat erfasst und verbraucht; wer den Zustand danach aufrechterhält, begeht eine neue Tat.
Falle. Beim echten Dauerdelikt nach Einzelakten zu tenorieren. Angeklagt wird der Zeitraum, nicht der Tag — beim Fahren ohne Fahrerlaubnis dagegen die einzelne Fahrt.