§ 52 I StGB: Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, wird nur auf eine Strafe erkannt. Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, und darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen, § 52 II 1, 2 StGB. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen können oder müssen angeordnet werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze das vorsieht, § 52 IV StGB — die sogenannte Kombinationswirkung.
Handlungseinheit setzt keine vollständige Deckung voraus. Es genügt die teilweise Überschneidung der Ausführungshandlungen: Wer mit einem Stoß zugleich verletzt und eine fremde Sache beschädigt, handelt einmal. Vorbereitung und Nachtat gehören nicht dazu; der Entschluss allein verbindet nichts.
§ 53 I StGB: Wer mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, erhält eine Gesamtstrafe; sie wird nach §§ 54, 55 StGB gebildet. Für die Abschlussverfügung ist das doppelt bedeutsam — die Zahl der Taten bestimmt die Zahl der Entscheidungen, und die Gesamtstrafenprognose bestimmt die Zuständigkeit.
Vor allem anderen steht aber die Gesetzeskonkurrenz. Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion führen dazu, dass ein Gesetz das andere verdrängt; das verdrängte erscheint weder im Anklagesatz noch im Tenor. Prozessual ändert das gar nichts: Ob zwei Gesetze nebeneinander anwendbar sind oder eines das andere verdrängt, betrifft die rechtliche Bewertung, nicht den Lebensvorgang. Die Zahl der prozessualen Taten bleibt dieselbe.