Prozessuale Tat, § 264 I StPO
Tat ist der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
💡 Die Kurzformel für die Klausur
Tat im Sinne des § 264 I StPO ist der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Dazu gehört das gesamte Verhalten, soweit es mit dem bezeichneten Vorkommnis nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet. Die Kurzformel für die Klausur: Die Handlungen sind so miteinander verknüpft, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.
Die Bestimmung erfolgt über sechs Gesichtspunkte:
- Tatzeit
- Tatort
- Tatobjekt
- Angriffsrichtung des Täters
- Taterfolg
- die innere oder normative Verknüpfung
Diese Liste ist kein Prüfschema, das man von oben nach unten abhakt, sondern eine Gewichtungshilfe. Ein einziges starkes Kriterium kann drei schwächere schlagen: Wo die zweite Handlung nur dazu dient, den Erfolg der ersten zu sichern, tritt der zeitliche Abstand zurück.
Weil gewichtet wird, besteht ein Beurteilungsspielraum. Er entlastet nicht von der Begründung, sondern verlangt sie: Das Ergebnis muss aus den Kriterien hergeleitet und anschließend in der gesamten Bearbeitung durchgehalten werden. Ein begründetes, aber nicht umgesetztes Ergebnis führt zu mehr Punktabzug als ein knapp begründetes, das konsequent trägt.
Ein brauchbarer Zugriff auf unklare Fälle ist die Erzählprobe: Lässt sich der zweite Vorgang schildern, ohne den ersten zu erwähnen? Muss man ihn erwähnen, damit die Schilderung überhaupt verständlich wird, spricht das für einen einheitlichen Vorgang.