Vor der Konkurrenzfrage steht eine Vorfrage, die in Klausuren oft übersprungen wird: Stellt sie sich überhaupt? Mehrere Bewegungen bilden eine Handlung im natürlichen Sinn, wenn ein Willensentschluss in eine Ausführungshandlung mündet. Wer dreimal zusticht, um zu töten, tötet einmal.
Darüber liegt die natürliche Handlungseinheit. Sie fasst mehrere Einzelakte zusammen, wenn sie von einem einheitlichen Willen getragen sind, in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sich für einen unbeteiligten Beobachter als ein einheitliches Tun darstellen. Die Tracht Prügel ist eine Körperverletzung, der Griff in mehrere Regale desselben Ladens ein Diebstahl, die Beleidigung in drei Sätzen eine Beleidigung. Die Figur wirkt unauffällig, entscheidet aber die Zahl der Taten — und damit die Zahl der Entscheidungen in der Verfügung.
Die tatbestandliche Handlungseinheit folgt dagegen nicht aus der Anschauung, sondern aus dem Gesetz. Sie liegt vor bei mehraktigen und zusammengesetzten Delikten, deren Tatbestand mehrere Handlungen zu einer Einheit verbindet, bei Delikten mit iterativer oder sukzessiver Begehungsweise und bei den Dauerdelikten. Wer ein zusammengesetztes Delikt verwirklicht, begeht eine Tat, auch wenn die Teilakte zeitlich auseinanderfallen.
Die früher anerkannte fortgesetzte Handlung ist aufgegeben. Wer sie in einer Serienkonstellation heranzieht, um mehrere Taten zu einer zu bündeln, arbeitet mit einer Figur, die es nicht mehr gibt; die Bündelung erfolgt heute allein über natürliche Handlungseinheit, Bewertungseinheit oder das uneigentliche Organisationsdelikt.