§ 146 GVG: Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Wer das Aufsichts- und Leitungsrecht hat, sagt § 147 GVG. Und § 145 I GVG gibt den ersten Beamten bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten das Recht, die Amtsverrichtungen selbst zu übernehmen (Devolution) oder einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen (Substitution). Aus dieser Vorschrift folgt der Satz, den man sich merken muss: Einen gesetzlichen Staatsanwalt gibt es nicht.
Zwischen Weisung und Ausführung steht die beamtenrechtliche Remonstration: Bedenken sind zunächst gegenüber dem Anweisenden, dann gegenüber der nächsthöheren Ebene geltend zu machen. Sie ist kein Verweigerungsrecht, sondern ein geordnetes Verfahren, Bedenken aktenkundig zu machen.
Die unstreitige Grenze liegt dort, wo die Befolgung strafbar wäre. Wer trotz hinreichenden Tatverdachts einstellt, kann eine Strafvereitelung im Amt begehen, § 258a StGB; das Gegenstück ist die Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB. Weisungen, deren Ausführung eine Straftat oder eine Verletzung der Menschenwürde wäre, binden nicht. Streitig ist die Erweiterung auf Gewissenskonflikte unterhalb dieser Schwelle: Eine Auffassung will die Folgepflicht auch dann entfallen lassen und den Konflikt über Devolution oder Substitution lösen; die Gegenauffassung hält daran fest, dass sonst die Weisungsgebundenheit zur Disposition des Einzelnen stünde.
Praktisch führt beides zum selben Weg: Bedenken schriftlich niederlegen, vorlegen, und wenn der Vorgesetzte bei seiner Auffassung bleibt, soll er die Sache an sich ziehen oder einem anderen übertragen, § 145 I GVG. Der Vermerk darüber ist die eigene Absicherung.