Öffentliche Beglaubigung als Schriftform (§ 126 BGB, § 129 BGB, § 766 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Seit dem 29. Dezember 2025 hat § 126 BGB einen neuen Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320). Er lautet: „Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.“ Und § 129 III BGB stellt eine Erklärung, die in einem elektronischen Dokument mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem solchen Handzeichen versehen ist, der öffentlich beglaubigten Erklärung gleich. § 766 BGB hat der Gesetzgeber dabei nicht angerührt.

Damit steht die Frage im Raum, ob eine notariell beglaubigte elektronische Bürgschaftserklärung der Schriftform des § 766 S. 1 BGB genügt.

Dafür — Wortlaut und Systematik

§ 766 S. 2 BGB schließt die „elektronische Form“ aus, und die ist in § 126a I BGB legaldefiniert: Name plus qualifizierte elektronische Signatur. § 126 IV BGB ist etwas anderes. Systematisch kommt hinzu, dass § 126 III BGB den ausdrücklichen Vorbehalt enthält „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“; daran scheitert die elektronische Form bei der Bürgschaft. § 126 IV BGB enthält diesen Vorbehalt nicht.

Dagegen — Entstehungsgeschichte und Zweck

Die Bürgschaft ist 2001 bewusst von der elektronischen Abwicklung ausgenommen worden; die Warnfunktion knüpft nach dieser Vorstellung an die eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde, die der Bürge behält und wiederfindet. Wer das Beglaubigungsrecht modernisiert, entscheidet damit nicht erkennbar über § 766 BGB mit.

Die Frage ist offen

Rechtsprechung dazu gibt es nicht, eine herrschende Meinung auch nicht. Wer sie in der Klausur trifft, entscheidet sie selbst und wird nach der Begründung bewertet.

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