§ 767 I 1 BGB: „Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend.“ Maßgeblich ist also nicht der Stand bei Vertragsschluss, sondern der bei Inanspruchnahme. Was getilgt ist, schuldet der Bürge nicht mehr.
Wächst die Hauptschuld, entscheidet der Grund. Erweitert sie sich durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners, haftet der Bürge mit (§ 767 I 2 BGB), ebenso für die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, die der Hauptschuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat (§ 767 II BGB). Ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, erweitert die Verpflichtung des Bürgen dagegen nicht (§ 767 I 3 BGB): Über seine Haftung sollen Gläubiger und Hauptschuldner nicht ohne ihn verfügen.
Denselben Gedanken wendet die Rechtsprechung auf Formulare an. Übernimmt jemand eine Bürgschaft aus Anlass eines bestimmten Kredits, ist eine vorformulierte Erstreckung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner in der Regel nach § 307 I 1 BGB unwirksam; die Bürgschaft bleibt für die Anlassforderung bestehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19).