Die krasse finanzielle Überforderung ist keine Behauptung, sondern eine Rechnung. Sie liegt vor, wenn der Bürge bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die laufende Zinslast der Hauptschuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann.
Der Fall
Eine Bürgin verdient 2.300 € netto, hat ein Kind zu unterhalten und kein Vermögen. Verbürgt hat sie einen Betriebsmittelkredit über 200.000 € zu 5,4 Prozent im Jahr.
Schritt 1: laufende Belastung
200.000 € × 5,4 % = 10.800 € im Jahr, also 900 € im Monat. Getilgt ist damit nichts; der Betrag hält die Schuld nur davon ab, zu wachsen.
Schritt 2: pfändbarer Teil
Maßgeblich ist nicht das Nettoeinkommen, sondern der pfändbare Teil nach den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO); die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.587,40 € frei und für das unterhaltsberechtigte Kind weitere 597,42 €, zusammen 2.184,82 €. Vom Rest — 115,18 € — ist bei einer Unterhaltspflicht nur die Hälfte pfändbar (§ 850c III 1, 2 ZPO): rund 58 € im Monat.
Schritt 3: Vergleich
58 € gegen 900 €: nicht einmal ein Fünfzehntel der laufenden Zinsen. Die Überforderung ist krass.
Schritt 4: Gegenprobe
200.000 € bei 58 € im Monat — fast 290 Jahre, ohne jeden Zins.
Die krasse Überforderung trägt die Sittenwidrigkeit nicht allein; sie ist nur der Anknüpfungspunkt einer Vermutung.