Ins Leere gehende Abtretung: Folgen für den Leasingnehmer (§ 306 BGB, § 307 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ein Leasinggeber kaufte einen Gebrauchtwagen unter Ausschluss der Gewährleistung und verleaste ihn mit der üblichen Klausel weiter: eigene Haftung ausgeschlossen, kaufrechtliche Ansprüche abgetreten. Als sich der Wagen als mangelhaft erwies, hatte der Leasingnehmer keinen durchsetzbaren Anspruch — gegen den Leasinggeber war er ausgeschlossen, gegen den Lieferanten bestand er nicht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der formularmäßige Gewährleistungsausschluss dann nicht trägt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 85/05). Hinnehmbar ist die Klausel nur, weil sie die Gewährleistung gegen die abgetretenen Ansprüche austauscht. Wo es nichts auszutauschen gibt, schließt sie die Gewährleistung ersatzlos aus. Das ist die unangemessene Benachteiligung des § 307 I 1 BGB.

Entscheidend ist die Rechtsfolge

Nach § 306 I BGB bleibt der Leasingvertrag im Übrigen wirksam, und nach § 306 II BGB richtet sich sein Inhalt insoweit „nach den gesetzlichen Vorschriften“. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht. Zurück kommt also das volle Mietrecht, und mit ihm § 536a I Alt. 1 BGB: Für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel haftet der Vermieter ohne Verschulden. Der Leasinggeber, der die Sache nie gesehen hat, schuldet Schadensersatz.

Für die Klausur heißt das: Der Bestand der abgetretenen Ansprüche ist ein eigener Prüfungspunkt, kein Nebensatz.

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