Das BGB regelt den Leasingvertrag nicht: Es gibt keinen Titel, keine Legaldefinition, keine Aufzählung von Rechten. Gerade weil eine gesetzliche Regelung fehlt, ist das Finanzierungsleasing lehrreich. Wer keinen Gesetzestext hat, muss einordnen, und mit der Einordnung fällt jede weitere Entscheidung.
Drei Fragen stellen sich:
- Welches Recht gilt für einen Vertrag, den der Gesetzgeber nie geschrieben hat — und wozu brauchst du die Antwort gleich zweimal?
- Wer schuldet wem was, wenn drei Personen und zwei Verträge im Raum stehen und ausgerechnet derjenige, der die Sache benutzt, an dem Vertrag über die Sache nicht beteiligt ist?
- Was hält der Inhaltskontrolle stand? Alles, was das Leasing vom Mietrecht wegbewegt, steht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die eine Klausel, um die sich alles dreht, tauscht die Gewährleistung des Leasinggebers gegen die kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Lieferanten.
Der Schwerpunkt liegt auf Frage 3 — und auf dem, was geschieht, wenn der Tausch leerläuft. Dort führt die Prüfung vom Kaufrecht zurück ins Mietrecht, und zwar mit einer Haftung, die kein Verschulden verlangt.