Die drei Klauselgruppen des Leasingvertrags — Vollamortisation, Teilamortisation mit Restwertgarantie, Kilometerleasing — verteilen dasselbe Risiko: dass der Leasinggeber am Ende nicht auf seinen Anschaffungspreis samt Zinsen kommt. Sie sind Amortisationsabreden, keine Gewährleistungsabreden — der Leasingnehmer haftet nicht dafür, dass die Sache einen bestimmten Zustand hat (dafür sorgt seine Obhutspflicht), sondern dafür, dass die Rechnung aufgeht.
| Vollamortisation | Teilamortisation mit Restwertgarantie | Kilometerleasing | |
|---|---|---|---|
| Verwertungsrisiko | entfällt, die Raten decken alles | Leasingnehmer | Leasinggeber |
| Was versprochen ist | volle Amortisation über die Raten | Ausgleich bis zum kalkulierten Restwert | Ausgleich nur für gefahrene Kilometer |
Daraus folgt der Kontrollmaßstab. Wer den Umfang der Hauptleistung festlegt, unterliegt nach § 307 III 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle — wohl aber nach § 307 III 2 in Verbindung mit § 307 I 2 BGB der Transparenzkontrolle. Eine Restwertklausel muss also erkennen lassen, dass der Leasingnehmer neben den Raten für einen bezifferten Restwert einsteht und dass offen ist, ob der Verwertungserlös ihn deckt; die Kalkulation dahinter muss sie nicht offenlegen (BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13). Anders die Klausel, die die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer verlagert: Sie ist keine Preisabrede und unterliegt der vollen Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB. Beim Kfz-Leasing hält sie nur, wenn sie ihm bei Verlust, Totalschaden oder erheblicher Beschädigung ein kurzfristiges Kündigungsrecht lässt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85). Die Kündigung befreit ihn nicht von der Amortisation: Er schuldet einen Ausgleich aus den abgezinsten ausstehenden Raten und gegebenenfalls dem kalkulierten Restwert, auf den ersparte Kosten, Versicherungsleistung und Verwertungserlös angerechnet werden.
Mit einem Verbraucher geschlossen, gilt ein Leasingvertrag mit Erwerbspflicht, Andienungsrecht oder Restwertgarantie als entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 II 1 BGB), und der Verbraucher kann widerrufen; beim Kilometerleasing fehlt jede der drei Abreden.