Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht nach § 8 I 1 StrEG im Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt. Die Grundentscheidung erhält eine eigene Ziffer; über die Höhe wird nicht im Urteil entschieden.
Die Anspruchsgrundlagen stehen in § 2 StrEG. Nach § 2 I StrEG wird entschädigt, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. § 2 II StrEG zählt die anderen Maßnahmen auf, darunter unter Nummer 4 Sicherstellung, Beschlagnahme und Vermögensarrest, unter Nummer 5 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und unter Nummer 6 das vorläufige Berufsverbot.
Wird verurteilt, hilft § 2 I StrEG nicht. Dann greift § 4 I Nr. 2 StrEG: Eine Entschädigung kann gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht und die in der Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen. Das ist der Überhangfall — die Haft war länger als die Strafe.
Die Ausschlüsse stehen in § 5 StrEG. § 5 I Nr. 1 StrEG greift nur, soweit die Anrechnung unterbleibt; wurde angerechnet, so weit es ging, ist er kein Hindernis. § 5 I Nr. 3 StrEG schließt die Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aus, wenn die Fahrerlaubnis endgültig entzogen oder von der Entziehung nur deshalb abgesehen wird, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Nach § 5 II 1 StrEG entfällt die Entschädigung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung; das bloße Schweigen zur Sache genügt dafür nach § 5 II 2 StrEG ausdrücklich nicht.
Die Ziffer muss nach § 8 II StrEG Art und Zeitraum jeder Maßnahme bezeichnen: „Die Angeklagte ist für die in der Zeit vom 12. April 2026 bis zum 11. Juni 2026 erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.“ Gegen die Grundentscheidung ist nach § 8 III 1 StrEG die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Hauptentscheidung unanfechtbar ist; der Anspruch ist nach § 10 I 1 StrEG innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen; die Frist beginnt nach § 10 I 4 StrEG mit der Zustellung der Belehrung über das Antragsrecht.
Falle. Die Ziffer wird vergessen — sie ist bei jedem Freispruch, jedem Teilfreispruch und jeder Einstellung zu prüfen, an denen eine vorläufige Maßnahme hängt, und ohne die Grundentscheidung kann der Anspruch nicht nach § 10 I 1 StrEG geltend gemacht werden.