„Der Leasingnehmer macht als Käufer seine Mängelrechte geltend.“ So klingt es, wenn Abtretung mit Parteistellung verwechselt wird. Käufer bleibt der Leasinggeber. Der Leasingnehmer macht ein fremdes Recht geltend, und deshalb wandert es mit allem, was daran hängt: den Einwendungen aus § 404 BGB, der Verjährung und der Rügeobliegenheit des § 377 HGB.