Wann genau steht ein Aufwand in einem „groben Missverhältnis“ zum Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 II 1 BGB)? Das Gesetz sagt es nicht; es nennt nur, was dabei zu beachten ist: den Inhalt des Schuldverhältnisses und die Gebote von Treu und Glauben.
Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab an einem mietrechtlichen Fall entwickelt, und er trägt weit darüber hinaus: BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 342/03. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung endet danach dort, wo der erforderliche Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für den Gläubiger steht; die Unzumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen zu bestimmen.
Drei Größen gehen in die Abwägung ein. Der Aufwand des Schuldners in Geld und Mühe. Das Interesse des Gläubigers an der Leistung — und zwar sein wirkliches, nicht der objektive Wert der Sache. Und nach § 275 II 2 BGB die Frage, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat: Wer die Lage selbst verschuldet hat, muss mehr aufwenden als der, den es unverschuldet trifft.
Für die Klausur heißt das: Nenn eine Zahl aus dem Sachverhalt und stell sie einer zweiten gegenüber, sonst ist es keine Abwägung. Und schreib den Satz zu § 275 II 2 BGB, ob der Schuldner das Hindernis zu vertreten hat.