Unmöglichkeit, Gefahrtragung, Geschäftsgrundlage (§ 275 BGB, § 326 BGB, § 313 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

§ 275 BGB ist die wichtigste Vorschrift dieses Fachs, und zwar nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Stellung. Sie entscheidet, ob der Leistungsanspruch überhaupt noch existiert — und davon hängt jede einzelne Folgefrage ab: welcher Schadensersatzparagraf greift, ob eine Frist zu setzen war, ob der Käufer noch zahlen muss, ob er zurücktreten kann.

Zwei Dinge machen das Feld schwer. Erstens sind die drei Absätze des § 275 BGB nicht dasselbe: Absatz 1 nimmt den Anspruch weg, Absatz 2 und Absatz 3 geben nur ein Recht, die Leistung zu verweigern. Zweitens hängt an der Unmöglichkeit sofort die zweite Frage, die man leicht übersieht: Wer trägt jetzt das Geld? Der Verkäufer hat die Sache verloren — muss der Käufer trotzdem zahlen? Das ist die Gefahrtragung, und sie hat eigene Regeln in §§ 326, 446, 447 BGB.

Am Rand liegt der Ausweg für die Fälle, in denen die Leistung möglich bleibt, der Vertrag aber seinen Sinn verloren hat: § 313 BGB. Er ist die am häufigsten falsch eingesetzte Norm des Fachs.

Drei Fragen beantwortet dieses Feld:

  1. Wann ist eine Leistung unmöglich, und wann nur unzumutbar teuer?
  2. Wer trägt die Preisgefahr — beim Annahmeverzug, beim Versendungskauf, beim Verbrauchsgüterkauf?
  3. Wo endet das Leistungsstörungsrecht und wo beginnt § 313 BGB?

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