§ 275 I BGB kennt zwei Formen: objektive Unmöglichkeit (niemand kann liefern — die Vase ist zerbrochen), subjektive Unmöglichkeit oder Unvermögen (nur dieser Schuldner kann nicht — er hat die Vase einem Dritten übereignet, der sie nicht herausgibt) und als Sonderfall der objektiven Unmöglichkeit Zweckerreichung oder Zweckfortfall (das Schiff ist von selbst wieder flott, bevor der Schlepper anlegt).