| Konkretisierung, § 243 II BGB | Annahmeverzug, § 296 BGB | |
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| Was Vöpel dafür tun musste | aussondern und bereitstellen — bei der Holschuld ist das das nach § 243 II BGB Erforderliche | nichts anbieten; § 296 S. 1 BGB erlässt das Angebot, weil für die Handlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist |
| Woran es außerdem hängt | die Abrede „Abholung im Betrieb“ macht aus der Gattungsschuld eine Holschuld | Vöpel war leistungsfähig, § 297 BGB, und Brakelmann hat nicht abgeholt |
| Was am 3. Juni 2026 eintritt | das Schuldverhältnis beschränkt sich auf die vierundzwanzig ausgesonderten Scheiben | Annahmeverzug seit diesem Tag |
Die Bleiverglasungswerkstatt Vöpel in Hameln verkauft dem Restaurator Jost Brakelmann am 4. Mai 2026 vierundzwanzig mundgeblasene Butzenscheiben zu 60 € je Stück aus einem Bestand von etwa dreihundert gleichartigen Scheiben. Vereinbart ist: „Abholung im Betrieb am Mittwoch, dem 3. Juni 2026.“ Vöpel legt die vierundzwanzig Scheiben an diesem Morgen in eine gepolsterte Kiste und stellt sie in den Packraum. Brakelmann kommt nicht und meldet sich auch nicht.
Zwei Dinge sind damit geschehen. Erstens die Konkretisierung: Geschuldet war eine Gattung; die Abrede „Abholung im Betrieb“ macht daraus eine Holschuld, und das nach § 243 II BGB Erforderliche ist bei ihr das Aussondern und die Bereitstellung. Das Schuldverhältnis beschränkt sich jetzt auf diese vierundzwanzig Scheiben.
Zweitens der Annahmeverzug. Ein Angebot war gar nicht nötig: § 296 S. 1 BGB — ist für die Handlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger rechtzeitig handelt. Der 3. Juni ist ein Datum. Vöpel war leistungsfähig (§ 297 BGB), Brakelmann hat nicht abgeholt: Annahmeverzug seit dem 3. Juni.