„Wenn sich die Leistung nicht mehr rechnet, greift § 275 II BGB.“

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Satz verwechselt § 275 II BGB mit § 313 BGB.

§ 275 II BGB vergleicht den Leistungsaufwand des Schuldners mit dem Interesse des Gläubigers. Es geht um zwei Größen, die beide die Leistung betreffen: Was kostet es dich, und was bringt es ihm? Verglichen werden der Bergungsaufwand für den Ring und das Interesse des Gläubigers am Ring.

§ 313 BGB vergleicht etwas völlig anderes: Leistung und Gegenleistung im Verhältnis zueinander, oder eine gemeinsame Vorstellung der Parteien mit der Wirklichkeit. Der Schuldner kann liefern, es ist für ihn nur ein schlechtes Geschäft geworden. Das ist wirtschaftliche Unmöglichkeit — und die ist im deutschen Recht gerade keine Unmöglichkeit.

Die Testfrage lautet deshalb: Womit vergleichst du? Aufwand gegen Leistungsinteresse führt zu § 275 II BGB. Preis gegen Wert oder Erwartung gegen Wirklichkeit führt zu § 313 BGB.

Ob der Schuldner zwischen beiden Wegen wählen darf, ist streitig; überwiegend wird § 275 II BGB der Vorrang eingeräumt und § 313 BGB als Ausnahme behandelt. Praktisch kommt man selten dazu, weil die Tatbestände sich kaum überschneiden.

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