§ 254 II 2 BGB lautet in voller Länge: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.“ Um diesen einen Satz wird seit Langem gestritten.
Der Streit lautet: Muss zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger im Zeitpunkt der Schädigung eine rechtliche Sonderverbindung bestanden haben, oder genügt es, dass sich der Geschädigte der Person tatsächlich bedient hat?
Für die Rechtsgrundverweisung — Systematik
§ 278 BGB setzt tatbestandlich ein Schuldverhältnis voraus; ohne Verbindlichkeit gibt es keine „Erfüllung“, bei der jemand tätig werden könnte. Wer die Voraussetzung wegstreicht und nur die Rechtsfolge übernimmt, macht aus einer Zurechnungsnorm eine allgemeine Einstandspflicht für jeden, dem man vertraut hat.
Für die Rechtsfolgenverweisung — Telos
Wer sich zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen eines anderen bedient, steht dem Auswahlrisiko näher als der Schädiger. Es leuchtet nicht ein, dass derselbe Fehler derselben Hilfsperson zugerechnet wird, wenn zufällig ein Vertrag mit dem Schädiger bestand, und nicht zugerechnet wird, wenn nicht.
Rechtsprechung und herrschende Meinung
Rechtsgrundverweisung. Bestand im Schädigungszeitpunkt keine Sonderverbindung zwischen Geschädigtem und Schädiger, wird nicht zugerechnet.