Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Kein Weisungsverhältnis nötig, kein Arbeitsvertrag — der Wille des Schuldners genügt (§ 278 S. 1 BGB).