§ 328 I BGB lässt den Dritten „unmittelbar das Recht erwerben, die Leistung zu fordern“ — das ist der echte Vertrag zugunsten Dritter. Beim unechten darf der Dritte die Leistung nur entgegennehmen; fordern kann sie allein der Gläubiger.
Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu
§ 328 I BGB lässt den Dritten „unmittelbar das Recht erwerben, die Leistung zu fordern“ — das ist der echte Vertrag zugunsten Dritter. Beim unechten darf der Dritte die Leistung nur entgegennehmen; fordern kann sie allein der Gläubiger.
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