Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 328 I BGB lässt den Dritten „unmittelbar das Recht erwerben, die Leistung zu fordern“ — das ist der echte Vertrag zugunsten Dritter. Beim unechten darf der Dritte die Leistung nur entgegennehmen; fordern kann sie allein der Gläubiger.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema