Erstens: die Weiche vor dem Mangel. § 327 I 1 BGB (oder § 327 III BGB, wenn mit Daten bezahlt wird), dann die Ausnahmenliste des § 327 VI BGB, dann § 327a BGB — reiner Vertrag, Paketvertrag, Sache mit digitalen Elementen oder Ware mit digitalen Elementen.
Zweitens: das Dauerelement. Bei fortlaufender Bereitstellung gibt es keinen Zeitpunkt, hinter dem der Unternehmer sich verstecken kann. § 327e I 3 BGB dehnt den Mangelbegriff auf den ganzen Bereitstellungszeitraum, § 327f I 3 Nr. 1 BGB die Aktualisierungspflicht, § 327j II BGB die Verjährung, § 327k II BGB die Vermutung und § 327o III BGB die Abrechnung.
Drittens: Die Rechte sehen dem Kaufrecht nur ähnlich. § 327i BGB zählt sie auf — Nacherfüllung, Vertragsbeendigung oder Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Es heißt Beendigung, nicht Rücktritt; der Verbraucher setzt keine Frist, sondern fordert auf (§ 327c I 1 BGB) oder informiert (§ 327l I 2 BGB); und abgerechnet wird nach Zeit statt nach Nutzungswert.
Vier Dinge zum Nachschlagen. Die Verjährung steht in § 327j I BGB — zwei Jahre ab Bereitstellung, mit den Verlängerungen der Absätze 2 bis 4 und ohne eine Arglistausnahme, wie sie das Kaufrecht in § 438 III 1 BGB kennt. Der Rückgriff in der Vertriebskette steht in den §§ 327t, 327u BGB und verjährt nach § 327u II 1 BGB in sechs Monaten. Bei der Miete eines digitalen Produkts verdrängt § 578b I 1 BGB die mietrechtlichen Mängelrechte (Nr. 1) und die Kündigung wegen nicht gewährten Gebrauchs nach § 543 II 1 Nr. 1 BGB (Nr. 2); an ihre Stelle treten die §§ 327 ff. BGB. Und ob § 327i BGB Sperrwirkung gegenüber Anfechtung und culpa in contrahendo entfaltet, wie es die kaufrechtliche Parallele nahelegt, ist nicht entschieden.