- 1. Januar 2022
- 23. Juli 2026Das Recht auf Reparatur tritt in Kraft und ändert § 434 III BGB sowie die §§ 475, 475a, 475d und 475e BGB; die neuen §§ 479a ff. BGB gelten ab diesem Tag und knüpfen nicht an das Vertragsdatum an
- 31. Juli 2026Erst für Kaufverträge, die ab hier geschlossen werden, gelten die verbrauchsgüterkaufrechtlichen Änderungen; für frühere Verträge wird § 434 BGB in der alten Fassung geprüft
- 1. Januar 2028Zwischen Unternehmern wird die Reparierbarkeit relevant
Das liest man, und es ist falsch. Die §§ 327 bis 327u BGB stehen seit dem 1. Januar 2022 unverändert. Kein Absatz, kein Satz und keine Nummer hat sich seither geändert.
Neu gefasst wurde das Kaufrecht. Zum 23. Juli 2026 hat das Recht auf Reparatur § 434 III BGB geändert — „Reparierbarkeit“ gehört seither ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit —, ferner die §§ 475, 475a, 475d und 475e BGB; § 475e hat mit Absatz 5 eine neue Vorschrift bekommen, die die Verjährung nach einer Nachbesserung einmalig um zwölf Monate verlängert. Dazu kommen die neuen §§ 479a ff. BGB mit einem eigenen Reparaturanspruch gegen den Hersteller.
Das Übergangsrecht ist gestaffelt (Art. 229 § 72 EGBGB):
- Das Gesetz ist seit dem 23. Juli 2026 in Kraft.
- Die verbrauchsgüterkaufrechtlichen Änderungen gelten nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
- Die §§ 479a ff. BGB gelten seit dem 23. Juli 2026 und knüpfen nicht an das Vertragsdatum an.
- Zwischen Unternehmern greift die Reparierbarkeit erst ab dem 1. Januar 2028.
Für die Klausur heißt das: Steht im Sachverhalt ein Vertragsdatum, ist das kein Beiwerk. Liegt es vor dem 31. Juli 2026, prüfst du § 434 BGB in der alten Fassung — und die Bearbeitung, die „Reparierbarkeit“ subsumiert, prüft ein Merkmal, das für diesen Vertrag noch nicht gilt.