Streitig ist, wie weit das Funktionskriterium des § 327a III 1 BGB reicht: Genügt es, dass eine vertraglich geschuldete Digitalfunktion ausfällt, oder muss die Ware ohne das digitale Produkt praktisch nutzlos sein?
Für die weite Auslegung — Telos
Der Käufer soll sich für eine einzige Ware an einen Vertragspartner nach einem Regime halten können. Ein Mängelrecht, das mitten durch denselben Kaufvertrag verläuft und für zwei Bestandteile zwei Verjährungsfristen bereithält, ist für einen Verbraucher nicht zu handhaben.
Für die enge Auslegung — Wortlaut
Das Gesetz fragt, ob die Waren „ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können“ — nicht, ob sie einzelne Funktionen einbüßen. Bleibt eine sinnvolle Restfunktion, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Systematisch kommt hinzu, dass § 327a II BGB die Regel und Absatz 3 die Ausnahme formuliert; wer jeden ausgefallenen Komfortdienst genügen lässt, macht aus der Ausnahme den Normalfall.
Die Materialien geben beiden Seiten etwas
Erwägungsgrund 15 der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 und die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 19/27424, S. 30 f.) nennen als Beispiel einen Smart-TV, dessen Werbung eine bestimmte Video-Anwendung verspricht: Die Anwendung gehört dann zum Kaufvertrag, obwohl der Fernseher auch ohne sie Programme zeigt. Dieselbe Begründung spricht aber von vernetzten Sachen, deren Eigentum ohne funktionierende Software „vollständig entwertet“ ist.
Ein Etikett gibt es hier nicht: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu dieser Frage nicht nachweisbar, der Meinungsstand also vorläufig. Die Klausur verlangt eine eigene, begründete Wahl — mehr wert als die Berufung auf eine herrschende Meinung, die es noch nicht gibt.