Die teuerste Weiche des Feldes. Beide Vorschriften stehen im selben Paragrafen und führen in verschiedene Regime.
| Sache mit digitalen Elementen, § 327a II BGB | Ware mit digitalen Elementen, § 327a III BGB | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Sache enthält digitale Produkte oder ist mit ihnen verbunden | Ware kann ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen |
| Regime | gespalten: Untertitel für den digitalen Teil (§ 327a II 2), Kaufrecht für die Sache | einheitlich Kaufrecht: §§ 434, 437, 475b ff. BGB |
| Wer nimmt das Kaufrecht heraus? | § 475a II 1 BGB — für die digitalen Bestandteile gelten § 433 I, § 475 I und die Mängelvorschriften der §§ 434 bis 442, 475 III 1, IV bis VII, 475b bis 475e, 476 und 477 BGB nicht | niemand |
| Verjährung des digitalen Teils | § 327j I BGB: zwei Jahre ab Bereitstellung; bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor zwölf Monaten nach deren Ende (§ 327j II BGB) | § 438 I Nr. 3 BGB: zwei Jahre ab Ablieferung; bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor zwölf Monaten nach deren Ende (§ 475e I BGB) |
| Beweislastumkehr | § 327k I BGB: ein Jahr; bei dauerhafter Bereitstellung für die ganze bisherige Dauer (§ 327k II BGB) | § 477 I 1 BGB: ein Jahr; bei dauerhafter Bereitstellung für deren Dauer, mindestens zwei Jahre (§ 477 II BGB) |
| Lösung vom ganzen Vertrag | nur nach § 327m V BGB (bei unterbliebener Bereitstellung nach § 327c VII BGB), wenn sich die Sache deswegen nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet | Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 I, 475d I BGB |
Steht die Ware mit digitalen Elementen fest, beantwortet § 327a III 2 BGB die nächste Frage, ob der Verkäufer auch die digitalen Elemente schuldet: Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist „im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst“.