Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB (§ 327 BGB, § 327a BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDrei Fragen vor dem Mangel, §§ 327, 327a BGB
  1. Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt?
    § 327 I 1 BGB: Verbraucher nach § 13 BGB auf der einen, Unternehmer nach § 14 I BGB auf der anderen Seite, Bereitstellung eines digitalen Produkts, Zahlung eines Preises; § 327 III BGB stellt es gleich, wenn der Verbraucher statt Geld personenbezogene Daten bereitstellt
  2. Kein Ausschluss?
    § 327 VI BGB nimmt acht Gruppen heraus, darunter Telekommunikationsdienste, Behandlungsverträge nach § 630a BGB, Glücksspiel mit geldwertem Einsatz, Finanzdienstleistungen und bestimmte freie und quelloffene Software
  3. Welcher Zuschnitt?
    § 327a BGB teilt in vier Lagen
    1. reiner Vertrag über ein digitales Produkt — der Untertitel gilt ganz
    2. Paketvertrag, § 327a I 1 BGB — er gilt nach Satz 2, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, nur für die Bestandteile, welche die digitalen Produkte betreffen
    3. Sache mit digitalen Elementen, § 327a II 1 BGB — dieselbe Spaltung nach Satz 2, ebenfalls unter dem Vorbehalt „soweit nachfolgend nicht anders bestimmt“
    4. Ware mit digitalen Elementen, § 327a III 1 BGB — Absatz 2 gilt nicht; es bleibt einheitlich beim Kaufrecht der §§ 434, 475b ff. BGB

Immer dieselbe Reihenfolge. Jeder Schritt kann den Fall in eine andere Richtung schicken.

  1. Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt? § 327 I 1 BGB — Verbraucher (§ 13 BGB) auf der einen, Unternehmer (§ 14 I BGB) auf der anderen Seite, Bereitstellung eines digitalen Produkts, Zahlung eines Preises. § 327 III BGB stellt es gleich, wenn der Verbraucher statt Geld personenbezogene Daten bereitstellt.
  2. Kein Ausschluss? § 327 VI BGB nimmt acht Gruppen heraus — unter anderem Telekommunikationsdienste, Behandlungsverträge nach § 630a BGB, Glücksspiel mit geldwertem Einsatz, Finanzdienstleistungen und bestimmte freie und quelloffene Software.
  3. Welcher Zuschnitt? § 327a BGB teilt in vier Lagen:
    • reiner Vertrag über ein digitales Produkt → der Untertitel gilt ganz;
    • Paketvertrag, § 327a I 1 BGB → er gilt nach Satz 2, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags, welche die digitalen Produkte betreffen;
    • Sache mit digitalen Elementen, § 327a II 1 BGB → dieselbe Spaltung nach Satz 2, ebenfalls unter dem Vorbehalt „soweit nachfolgend nicht anders bestimmt“;
    • Ware mit digitalen Elementen, § 327a III 1 BGB → Absatz 2 gilt nicht, es bleibt einheitlich beim Kaufrecht der §§ 434, 475b ff. BGB.

Erst wenn der Zuschnitt steht, hat der Mangelbegriff überhaupt eine Adresse.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema