- Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt?§ 327 I 1 BGB: Verbraucher nach § 13 BGB auf der einen, Unternehmer nach § 14 I BGB auf der anderen Seite, Bereitstellung eines digitalen Produkts, Zahlung eines Preises; § 327 III BGB stellt es gleich, wenn der Verbraucher statt Geld personenbezogene Daten bereitstellt
- Kein Ausschluss?§ 327 VI BGB nimmt acht Gruppen heraus, darunter Telekommunikationsdienste, Behandlungsverträge nach § 630a BGB, Glücksspiel mit geldwertem Einsatz, Finanzdienstleistungen und bestimmte freie und quelloffene Software
- Welcher Zuschnitt?§ 327a BGB teilt in vier Lagen
- reiner Vertrag über ein digitales Produkt — der Untertitel gilt ganz
- Paketvertrag, § 327a I 1 BGB — er gilt nach Satz 2, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, nur für die Bestandteile, welche die digitalen Produkte betreffen
- Sache mit digitalen Elementen, § 327a II 1 BGB — dieselbe Spaltung nach Satz 2, ebenfalls unter dem Vorbehalt „soweit nachfolgend nicht anders bestimmt“
- Ware mit digitalen Elementen, § 327a III 1 BGB — Absatz 2 gilt nicht; es bleibt einheitlich beim Kaufrecht der §§ 434, 475b ff. BGB
Immer dieselbe Reihenfolge. Jeder Schritt kann den Fall in eine andere Richtung schicken.
- Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt? § 327 I 1 BGB — Verbraucher (§ 13 BGB) auf der einen, Unternehmer (§ 14 I BGB) auf der anderen Seite, Bereitstellung eines digitalen Produkts, Zahlung eines Preises. § 327 III BGB stellt es gleich, wenn der Verbraucher statt Geld personenbezogene Daten bereitstellt.
- Kein Ausschluss? § 327 VI BGB nimmt acht Gruppen heraus — unter anderem Telekommunikationsdienste, Behandlungsverträge nach § 630a BGB, Glücksspiel mit geldwertem Einsatz, Finanzdienstleistungen und bestimmte freie und quelloffene Software.
- Welcher Zuschnitt? § 327a BGB teilt in vier Lagen:
- reiner Vertrag über ein digitales Produkt → der Untertitel gilt ganz;
- Paketvertrag, § 327a I 1 BGB → er gilt nach Satz 2, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags, welche die digitalen Produkte betreffen;
- Sache mit digitalen Elementen, § 327a II 1 BGB → dieselbe Spaltung nach Satz 2, ebenfalls unter dem Vorbehalt „soweit nachfolgend nicht anders bestimmt“;
- Ware mit digitalen Elementen, § 327a III 1 BGB → Absatz 2 gilt nicht, es bleibt einheitlich beim Kaufrecht der §§ 434, 475b ff. BGB.
Erst wenn der Zuschnitt steht, hat der Mangelbegriff überhaupt eine Adresse.