Ein Sprachkurs im Abonnement, eine heruntergeladene Bildbearbeitung, ein Cloudspeicher, ein Fahrzeug, das nachts seine Karten nachlädt: Für all das steht seit dem 1. Januar 2022 ein eigenes Mängelrecht im Gesetz, die §§ 327 bis 327u BGB.
Was dort nicht steht, ist ein neuer Vertragstyp. Ob der Vertrag Kauf, Miete oder Dienstvertrag ist, bleibt offen — der Untertitel verdrängt lediglich die Mängelrechte des jeweiligen Vertragstyps und setzt seine eigenen an ihre Stelle. Für den Kauf tun das § 453 I 2 BGB und § 475a BGB, für die Miete § 578b I 1 Nr. 1 BGB. Wer die Typenfrage seitenlang austrägt, verliert Zeit an einer Weiche, die das Gesetz schon gestellt hat.
Der Schwerpunkt liegt deshalb fast nie beim Mangel, sondern zwei Schritte davor: Gilt der Untertitel überhaupt, und wenn ja, für welchen Teil des Vertrags? Ein einziger Vertrag kann zwei Regime tragen, mit zwei Verjährungsfristen und zwei Beweislastregeln.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wann liegt ein Vertrag über ein digitales Produkt vor — und was heißt es, mit Daten zu bezahlen?
- Wie zerlegt § 327a BGB einen Vertrag, und wo verläuft die Grenze zur Ware mit digitalen Elementen?
- Welche Rechte hat der Verbraucher bei einem Mangel, und warum sehen sie dem Kaufrecht nur ähnlich?