Zenta Reinkemeier kauft am 4. Juli 2026 bei dem Gebrauchtwagenhändler Detlev Kortemeier einen gebrauchten Kombi für 18.400 €. Sie zahlt 3.400 € an; die restlichen 15.000 € finanziert sie über ein Darlehen einer Bank, deren Formular ihr Kortemeier in seinem Verkaufsraum vorlegt und ausfüllt. Die Bank überweist das Geld direkt an Kortemeier.
Das sind verbundene Verträge. § 358 III 1 BGB verlangt zweierlei: Das Darlehen muss „ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags“ dienen, und beide Verträge müssen „eine wirtschaftliche Einheit bilden“. Satz 2 nennt dafür ein Regelbeispiel, das hier punktgenau passt: Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, „wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient“. Genau das tut die Bank, wenn der Autoverkäufer ihr Formular ausfüllt.
Die Verbindung wirkt in beide Richtungen. Widerruft Reinkemeier den Kaufvertrag, ist sie nach § 358 I BGB auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Widerruft sie das Darlehen auf Grund des § 495 I BGB, ist sie nach § 358 II BGB auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden.
Ein Blick auf die Form, weil sie hier oft eingebaut wird: Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf nach § 492 I BGB der Schriftform; fehlt sie oder fehlt eine Pflichtangabe, ist der Vertrag nach § 494 I BGB nichtig. Er wird aber nach § 494 II 1 BGB gültig, „soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt“ — mit der Sanktion des Satzes 2: Fehlen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag, ermäßigt sich der Sollzins auf den gesetzlichen Zinssatz.