Der AGB-Begriff: vorformuliert, für eine Vielzahl, gestellt (§ 305 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 305 I 1 BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“. Nach § 305 I 3 BGB liegen sie nicht vor, „soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“.

Für eine Vielzahl vorformuliert sind Bedingungen, die der Verwender mindestens dreimal verwenden will; schon die erste Verwendung ist erfasst. Gestellt sind sie, wenn eine Partei ihre Einbeziehung in den Vertrag verlangt.

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