Der Satz ist zu pauschal. Lies § 310 I 1 BGB wörtlich: Ausgenommen sind „§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309“.
Daraus folgt zweierlei.
Erstens: § 308 Nummer 1a und 1b gelten weiter. Sie stehen nicht in der Aufzählung. Die Zahlungsfrist (Nr. 1a) und die Überprüfungs- und Abnahmefrist (Nr. 1b) unterliegen also auch im unternehmerischen Verkehr der unmittelbaren Klauselkontrolle — mit den Zweifelsregeln, die dort gerade für einen Verwender formuliert sind, der kein Verbraucher ist.
Zweitens: Die Einbeziehung richtet sich nicht nach § 305 II BGB. Auch § 305 Abs. 2 ist ausgenommen. Gegenüber einem Unternehmer werden AGB nach den allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss einbezogen; ein Hinweis genügt, wenn er nach §§ 133, 157 BGB als Angebot auf Einbeziehung zu verstehen war. Vorlegen muss der Verwender die AGB dabei nicht; es genügt, dass der andere Teil sie sich in zumutbarer Weise verschaffen kann, etwa auf Anfrage.
Unberührt bleibt in beiden Richtungen § 305c BGB — überraschende Klauseln werden auch gegenüber Unternehmern nicht Vertragsbestandteil, und Zweifel gehen auch dort zulasten des Verwenders.
Schreib in der Klausur nie „§§ 308, 309 BGB sind nicht anwendbar“, sondern zitiere die Aufzählung des § 310 I 1 BGB und nimm 1a und 1b ausdrücklich aus.