Der formularmäßige Haftungsausschluss (§ 309 BGB, § 307 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der formularmäßige Haftungsausschluss ist der häufigste Klausurfall des AGB-Rechts, und er wird in zwei Schritten geprüft.

Gegenüber einem Verbraucher greift zuerst § 309 Nr. 7 BGB. Buchstabe a verbietet jeden Ausschluss und jede Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Buchstabe b verbietet dasselbe für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit. Eine Klausel, die pauschal „jede Haftung“ ausschließt, ist damit schon erledigt — und zwar ganz, denn eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht.

Bleibt die einfache Fahrlässigkeit bei Sachschäden. Dort hilft nur § 307 II Nr. 2 BGB: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Daraus hat die Rechtsprechung die Kardinalpflichten entwickelt — Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Für sie darf auch die einfache Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden; zulässig bleibt allenfalls eine Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Verwandt und gern übersehen: Die Verjährung darf beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 II BGB nicht unter zwei Jahre bei neuen und ein Jahr bei gebrauchten Sachen verkürzt werden — und eine Klausel, die das doch tut, scheitert zusätzlich an § 309 Nr. 7 BGB, soweit sie die dort geschützten Ansprüche erfasst. Und § 475 III 2 BGB nimmt § 442 BGB vom Verbrauchsgüterkauf aus: Die Kenntnisausrede greift dort nicht, der Verbraucher behält seine Rechte also auch dann, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

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