Bevor eine Klausel kontrolliert wird, muss sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein. Gegen einen Verbraucher verlangt § 305 II BGB dafür drei Dinge: einen ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss (Nr. 1), die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (Nr. 2) — die ausdrücklich „auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung angemessen berücksichtigt“ — und das Einverständnis des anderen Teils.
Der bloße Aushang genügt nur ausnahmsweise: nach dem Wortlaut dann, wenn ein ausdrücklicher Hinweis „wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich“ ist — der klassische Fall ist der Massenverkehr am Automaten, nicht der Verkaufstresen, an dem man zwei Sätze sagen könnte. Und der Aushang muss deutlich sichtbar am Orte des Vertragsschlusses angebracht sein; ein Schild im Hinterzimmer reicht nicht.
§ 305 III BGB erlaubt die Rahmenvereinbarung: Für bestimmte Arten von Geschäften kann die Geltung im Voraus vereinbart werden, dann muss nicht jedes Mal neu hingewiesen werden.
Zwei Vorschriften stehen davor und dahinter. § 305b BGB: „Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ — was mündlich zugesagt wurde, schlägt die Klausel, auch wenn die Klausel Schriftform verlangt. Und § 305c I BGB hält Bestimmungen draußen, die so ungewöhnlich sind, „dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“.