Verbraucher und Unternehmer: der überwiegende Zweck (§ 13 BGB, § 14 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 13 BGB: Verbraucher ist „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Unternehmer ist nach § 14 I BGB eine „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft“, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“ handelt.

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