Erstens: Absatz 1 des § 275 BGB nimmt den Anspruch, Absatz 2 und 3 geben nur eine Einrede.
Zweitens: Ohne Konkretisierung keine Befreiung durch den Untergang einzelner Stücke bei der Gattungsschuld — und ohne Annahmeverzug oder Versendung keine Verschiebung der Preisgefahr.
Drittens: § 275 II BGB vergleicht Aufwand mit Gläubigerinteresse, § 313 BGB vergleicht Leistung mit Gegenleistung. Wer das verwechselt, prüft die falsche Norm.