Unmöglichkeit und Gefahrtragung in drei Regeln (§ 275 BGB, § 313 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens: Absatz 1 des § 275 BGB nimmt den Anspruch, Absatz 2 und 3 geben nur eine Einrede.

Zweitens: Ohne Konkretisierung keine Befreiung durch den Untergang einzelner Stücke bei der Gattungsschuld — und ohne Annahmeverzug oder Versendung keine Verschiebung der Preisgefahr.

Drittens: § 275 II BGB vergleicht Aufwand mit Gläubigerinteresse, § 313 BGB vergleicht Leistung mit Gegenleistung. Wer das verwechselt, prüft die falsche Norm.

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