Nacherfüllung beim digitalen Produkt und ihre Grenze (§ 327l BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

ZeitstrahlDer Bereitstellungszeitraum und der Mangel
  1. 1. April 2026
    Nordlicht schaltet frei; damit beginnt der Bereitstellungszeitraum
  2. 1. September
    Die beworbene Aussprachekorrektur fällt aus. Weil Nordlicht fortlaufend bereitzustellen hat, ist nach § 327e I 3 BGB der gesamte Bereitstellungszeitraum maßgeblich
  3. 2. September
    Lansing meldet den Mangel. Ab diesem Zeitpunkt läuft die angemessene Frist, die § 327l I 2 BGB selbst anordnet — setzen muss Lansing sie nicht
  4. 31. März 2027
    Ende des Bereitstellungszeitraums

Nordlicht schaltet am 1. April 2026 frei; der Bereitstellungszeitraum läuft damit bis zum 31. März 2027. Ab dem 1. September fällt die Aussprachekorrektur aus — genau die Funktion, mit der Nordlicht im Bestellvorgang ausdrücklich geworben hatte. Lansing meldet das am 2. September. Nordlicht antwortet, die Korrektur ließe sich nur durch einen Umbau der Spracherkennung beheben; das koste 60.000 € und stehe bei einem Monatspreis von 12 € außer Verhältnis.

Ein Mangel liegt vor. Weil Nordlicht zu einer fortlaufenden Bereitstellung verpflichtet ist, ist nach § 327e I 3 BGB der gesamte Bereitstellungszeitraum maßgeblich; die beworbene Aussprachekorrektur war vereinbarte Beschaffenheit (§ 327e II 1 Nr. 1 Buchst. a BGB).

Nacherfüllung schuldet Nordlicht aus §§ 327i Nr. 1, 327l I 1 BGB: den vertragsgemäßen Zustand herstellen und die Aufwendungen tragen. Eine Frist muss Lansing dafür nicht setzen — § 327l I 2 BGB ordnet die angemessene Frist selbst an, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Nordlicht über den Mangel informiert hat.

Nordlichts Einwand hat eine Norm: § 327l II 1 BGB schließt den Anspruch aus, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder „für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich“ ist; Satz 2 nennt als Abwägungsgesichtspunkte den Wert des Produkts in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels. Zweierlei ist daran wichtig. Das ist eine Einwendung, keine Einrede: Der Anspruch „ist ausgeschlossen“, und Satz 3 nimmt § 275 II und III BGB ausdrücklich aus dem Spiel. Und der Bezugspunkt ist streitig — wer die 60.000 € allein den 144 € dieses einen Vertrags gegenüberstellt, erklärt jede Softwarekorrektur für unverhältnismäßig; näher liegt es, den Nutzen für alle Verträge einzustellen, denen dieselbe Korrektur zugutekommt.

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