Drei Konstellationen sehen ähnlich aus und werden verschieden behandelt.
Bürgschaft oder Schuldbeitritt? Der Bürge verspricht nach § 765 I BGB, für eine fremde Schuld einzustehen; der Beitretende übernimmt durch Vertrag (§ 311 I BGB) eine eigene Verpflichtung neben dem bisherigen Schuldner und haftet mit ihm als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Die §§ 414 ff. BGB regeln etwas anderes: die befreiende Schuldübernahme, bei der der Übernehmer „an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt“. Abgegrenzt wird durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB); das eigene wirtschaftliche Interesse des Mithaftenden ist dabei ein Indiz für den Beitritt, und im Zweifel ist eine Bürgschaft gewollt. Praktisch entscheidend ist die Form: Die Bürgschaftserklärung bedarf nach § 766 S. 1 BGB der Schriftform, der Schuldbeitritt grundsätzlich nicht. Tritt aber ein Verbraucher einem Darlehen bei, das ein Unternehmer gewährt hat, wendet die Rechtsprechung die §§ 491 ff. BGB entsprechend an, auch wenn der Darlehensnehmer selbst Unternehmer ist: Der Beitritt bedarf dann der Schriftform des § 492 I BGB, und der Beitretende kann ihn nach § 495 I BGB widerrufen, soweit es ein Darlehensnehmer könnte (BGH, 21. September 2021 – XI ZR 650/20).
Die Vertreterklausel. § 309 Nr. 11 lit. a BGB erklärt eine Bestimmung für unwirksam, die dem Abschlussvertreter „ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht“ auferlegt. Wer also im Kleingedruckten den unterschreibenden Geschäftsführer mitverpflichtet, hat nichts erreicht. Buchstabe b verbietet daneben jede über § 179 BGB hinausgehende Haftung bei vollmachtloser Vertretung.
Kein Widerrufsrecht für den Bürgen. Der Bürge schuldet nicht die Zahlung eines Preises, sondern die Einstandspflicht für eine fremde Schuld; ein entgeltlicher Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 I BGB liegt darin nicht, und ein Widerrufsrecht nach § 312g I BGB besteht nicht (BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19; ergangen zur bis Ende 2021 geltenden Fassung des § 312 I BGB, im Ergebnis aber auch unter dem heutigen Wortlaut tragfähig).