Erstens. Frag zuerst, was der Dritte will. Die Leistung? Dann § 328 BGB und die drei Verhältnisse, mit § 334 BGB als Einwendungsbrücke. Nur Schutz? Dann der Vertrag mit Schutzwirkung und seine vier Voraussetzungen. Gar nichts, weil ein anderer den Anspruch hat? Dann Drittschadensliquidation. Diese drei Wege sind sauber zu trennen.
Zweitens. § 278 BGB steht und fällt mit dem inneren sachlichen Zusammenhang. „In Erfüllung“ heißt: Das schädigende Verhalten gehört zum übertragenen Aufgabenkreis. „Bei Gelegenheit“ heißt: Der Auftrag hat nur die Gelegenheit verschafft. Und wenn § 278 BGB nicht greift, bleiben die eigene Auswahl- und Organisationspflicht (§ 280 I BGB) und § 831 I BGB — mit Entlastungsbeweis.
Drittens. § 254 II 2 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung: keine Sonderverbindung im Schädigungszeitpunkt, keine Zurechnung. Davon zu trennen ist die Anrechnung beim Vertrag mit Schutzwirkung — die läuft nach herrschender Meinung über den Rechtsgedanken des § 334 BGB und braucht gerade keine Sonderverbindung zwischen Drittem und Gläubiger.