Die elektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB, § 355 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen über Online-Benutzeroberflächen eine ständig verfügbare, hervorgehobene und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion — beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend, mit Bestätigungsfunktion und Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. Wann ein so versandter Widerruf die Frist wahrt, regelt § 356a V BGB eigens.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

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