Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen über Online-Benutzeroberflächen eine ständig verfügbare, hervorgehobene und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion — beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend, mit Bestätigungsfunktion und Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. Wann ein so versandter Widerruf die Frist wahrt, regelt § 356a V BGB eigens.