- 2. März 2026Lansing schließt das Zwölfmonatsabonnement und zahlt die 144 € sofort im Voraus; über den Zeitpunkt der Freischaltung sagt der Vertrag nichts
- Bis zum 9. März 2026Es geschieht nichts. Weil über die Leistungszeit nichts vereinbart ist, kann Lansing die Bereitstellung nach § 327b II BGB unverzüglich verlangen; bereitgestellt ist sie erst, wenn sie ihr zugänglich gemacht worden ist, § 327b IV BGB — und das beweist nach § 327b VI BGB der Unternehmer
- 9. März 2026Lansing fordert die Freischaltung. § 327c I 1 BGB verlangt keine Fristsetzung, sondern eine Aufforderung; kommt der Unternehmer ihr nicht unverzüglich nach, kann der Verbraucher den Vertrag beenden
Wiebke Lansing schließt am 2. März 2026 mit der Nordlicht Lernwelten GmbH ein Zwölfmonatsabonnement über den Onlinekurs „Nordlicht Spanisch“ ab. Der Preis beträgt 12 € im Monat; Lansing zahlt die 144 € sofort im Voraus. Über den Zeitpunkt der Freischaltung sagt der Vertrag nichts. Bis zum 9. März passiert nichts, und Lansing schreibt an Nordlicht, sie möge den Zugang nun freischalten.
Der Vertrag unterfällt dem Untertitel: Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung gegen Zahlung eines Preises (§ 327 I 1, II 2 Nr. 1 BGB). Weil über die Leistungszeit nichts vereinbart ist, kann Lansing die Bereitstellung nach § 327b II BGB unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen; die Bereitstellungspflicht ist damit fällig, wie § 327c I 1 BGB es voraussetzt. Bereitgestellt ist die Dienstleistung nach § 327b IV BGB, sobald sie dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist — und die Beweislast dafür trägt nach § 327b VI BGB abweichend von § 363 BGB der Unternehmer.
Im Kaufrecht ohne Entsprechung ist § 327c I 1 BGB: Kommt der Unternehmer seiner fälligen Bereitstellungspflicht „auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach“, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Das Gesetz verlangt hier keine Fristsetzung, sondern eine Aufforderung — Lansings Nachricht vom 9. März genügt, ein Kalenderdatum muss sie nicht nennen.