„Der geschützte Dritte muss sich nichts anrechnen lassen.“ (§ 334 BGB, § 254 BGB, § 278 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das erscheint einleuchtend, weil der Dritte den Vertrag nicht geschlossen hat. Es trifft trotzdem nicht zu.

Der Dritte des Vertrags mit Schutzwirkung leitet seinen Anspruch aus einem fremden Vertrag ab. Wer ein abgeleitetes Recht hat, bekommt es so, wie es im Ausgangsverhältnis besteht — nicht besser. Das ordnet § 334 BGB für den Vertrag zugunsten Dritter an, und die herrschende Meinung überträgt diesen Rechtsgedanken auf den Vertrag mit Schutzwirkung: Ein Mitverschulden des Gläubigers wirkt auch gegen den geschützten Dritten, und zwar unabhängig davon, ob zwischen Gläubiger und Drittem eine Sonderverbindung besteht.

Eine Gegenauffassung will den Weg stattdessen über §§ 254 II 2, 278 BGB gehen: Schutzpflichten stünden selbständig neben den Leistungspflichten, deshalb passe § 334 BGB nicht; zugerechnet werde das Verhalten des Gläubigers nur, wenn er gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Dritten sei. Diese Lösung ist enger und schützt den Dritten stärker.

Der Unterschied wird sofort greifbar: Ist der Gläubiger weder gesetzlicher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Dritten, kürzt die herrschende Meinung trotzdem, die Gegenauffassung nicht. Und weil § 334 BGB dispositiv ist, können die Vertragsparteien die Anrechnung abbedingen — dann muss sich der Dritte das Verhalten des Gläubigers nicht entgegenhalten lassen.

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