Der Einwendungsdurchgriff (Fortsetzung) (§ 359 BGB)

Schuldrecht AT · Schuldverhältnis und Leistungsstörung · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Im Oktober zeigt sich, dass der Kombi einen verschwiegenen Unfallschaden hat. Reinkemeier setzt Kortemeier eine Frist zur Nacherfüllung; die Werkstatt bekommt den Rahmen nicht gerade. Sie will die Darlehensraten nicht weiterzahlen — aber ihr Vertragspartner beim Darlehen ist die Bank, und die hat mit dem Unfallschaden nichts zu tun.

Hier greift der Einwendungsdurchgriff, § 359 I 1 BGB: Der Verbraucher „kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer ... zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden“. Die Norm verschiebt eine Einwendung aus dem Kaufvertrag in den Darlehensvertrag — sie gibt kein Rücktrittsrecht gegen die Bank, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht.

Zwei Schranken stehen im selben Absatz. § 359 I 3 BGB: „Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“ Der Vorrang der zweiten Andienung gilt also auch hier. Und § 359 I 2 BGB nimmt Einwendungen aus, die auf einer nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. § 359 II BGB schließt den Durchgriff ganz aus bei Darlehen zur Finanzierung von Finanzinstrumenten und dann, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Erklärt Reinkemeier den Rücktritt vom Kaufvertrag, wird aus der vorübergehenden Einrede ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Bereits gezahlte Raten bekommt sie von der Bank aber nicht zurück: Nach einem Rücktritt wegen eines Sachmangels wird der Kaufvertrag auch bei verbundenen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer rückabgewickelt, und eine entsprechende Anwendung des § 358 IV 5 BGB lehnt der Bundesgerichtshof ab (Urteil vom 1. Juli 2015 – VIII ZR 226/14). Anders nach einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung: Sie wirkt zurück, und die schon gezahlten Raten kann der Verbraucher nach §§ 813 I 1, 812 I 1 Alt. 1 BGB von der Bank herausverlangen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 568/19).

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