Das ewige Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen hat ein Ende (§ 495 BGB, § 355 BGB, § 356 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

ZeitstrahlWie das „ewige“ Widerrufsrecht eingegrenzt wurde
  1. 21. Dezember 2023
    EuGH, C-38/21, C-47/21 und C-232/21 „BMW Bank u. a.“ — die Linie gerät ins Wanken; zugleich steht fest, dass der Widerruf kein Rechtsmissbrauch ist, nur weil der Verbraucher ihn auf fehlende Pflichtangaben stützt und ihm der Vertrag wirtschaftlich lästig geworden ist
  2. 27. Februar 2024
    BGH, XI ZR 258/22 — ein Mangel der Pflichtangaben hindert den Fristbeginn nur, wenn er geeignet ist, die Widerrufsentscheidung zu beeinflussen, und den Kern der darlehensvertraglichen Vereinbarungen betrifft
  3. 28. Januar 2025
    BGH, XI ZR 162/21 — das Widerrufsrecht aus § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, sobald der Verbraucherdarlehensvertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist

Jahrelang galt: Wer nie ordnungsgemäß belehrt wurde, konnte seinen Verbraucherdarlehensvertrag auch nach Jahren noch widerrufen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Linie 2023 ins Wanken gebracht (Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 „BMW Bank u. a.“), und der Bundesgerichtshof hat daraus die Konsequenz gezogen.

Seine Entscheidung: Das Widerrufsrecht aus § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, sobald der Verbraucherdarlehensvertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist (Urteil vom 28. Januar 2025 – XI ZR 162/21). Ist das Darlehen ausgezahlt und vollständig zurückgeführt, ist der Vertrag abgewickelt — dann gibt es nichts mehr, wovon der Verbraucher sich lösen könnte.

Zwei Ergänzungen gehören dazu. Erstens grenzt der Bundesgerichtshof das „ewige“ Widerrufsrecht auch von der anderen Seite ein: Ein Mangel der Pflichtangaben hindert den Fristbeginn nur, wenn er geeignet ist, die Widerrufsentscheidung zu beeinflussen, und den Kern der darlehensvertraglichen Vereinbarungen betrifft (Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22). Zweitens ist der Widerruf umgekehrt kein Rechtsmissbrauch, nur weil der Verbraucher ihn auf fehlende Pflichtangaben stützt und ihm der Vertrag inzwischen wirtschaftlich lästig geworden ist — das hat der Europäische Gerichtshof in derselben Entscheidung klargestellt.

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