- 21. Dezember 2023EuGH, C-38/21, C-47/21 und C-232/21 „BMW Bank u. a.“ — die Linie gerät ins Wanken; zugleich steht fest, dass der Widerruf kein Rechtsmissbrauch ist, nur weil der Verbraucher ihn auf fehlende Pflichtangaben stützt und ihm der Vertrag wirtschaftlich lästig geworden ist
- 27. Februar 2024BGH, XI ZR 258/22 — ein Mangel der Pflichtangaben hindert den Fristbeginn nur, wenn er geeignet ist, die Widerrufsentscheidung zu beeinflussen, und den Kern der darlehensvertraglichen Vereinbarungen betrifft
- 28. Januar 2025BGH, XI ZR 162/21 — das Widerrufsrecht aus § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, sobald der Verbraucherdarlehensvertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist
Jahrelang galt: Wer nie ordnungsgemäß belehrt wurde, konnte seinen Verbraucherdarlehensvertrag auch nach Jahren noch widerrufen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Linie 2023 ins Wanken gebracht (Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 „BMW Bank u. a.“), und der Bundesgerichtshof hat daraus die Konsequenz gezogen.
Seine Entscheidung: Das Widerrufsrecht aus § 495 I BGB in Verbindung mit § 355 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, sobald der Verbraucherdarlehensvertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist (Urteil vom 28. Januar 2025 – XI ZR 162/21). Ist das Darlehen ausgezahlt und vollständig zurückgeführt, ist der Vertrag abgewickelt — dann gibt es nichts mehr, wovon der Verbraucher sich lösen könnte.
Zwei Ergänzungen gehören dazu. Erstens grenzt der Bundesgerichtshof das „ewige“ Widerrufsrecht auch von der anderen Seite ein: Ein Mangel der Pflichtangaben hindert den Fristbeginn nur, wenn er geeignet ist, die Widerrufsentscheidung zu beeinflussen, und den Kern der darlehensvertraglichen Vereinbarungen betrifft (Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22). Zweitens ist der Widerruf umgekehrt kein Rechtsmissbrauch, nur weil der Verbraucher ihn auf fehlende Pflichtangaben stützt und ihm der Vertrag inzwischen wirtschaftlich lästig geworden ist — das hat der Europäische Gerichtshof in derselben Entscheidung klargestellt.