„Beim gemischten Zweck ist er im Zweifel Unternehmer.“ (§ 13 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Genau umgekehrt. Der Wortlaut des § 13 BGB stellt darauf ab, ob die Zwecke „überwiegend“ gewerblich oder selbständig beruflich sind. Überwiegen sie nicht, bleibt es bei der Verbrauchereigenschaft — im Zweifel ist er also Verbraucher, nicht Unternehmer.

Der Rechtsanwalt, der einen Laptop kauft, um ihn zu 40 Prozent für die Kanzlei zu nutzen, ist beim Kauf Verbraucher. Erst wenn die berufliche Nutzung überwiegt, ist er nicht mehr Verbraucher. Und maßgeblich ist der objektiv verfolgte Zweck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht die spätere tatsächliche Verwendung. Gegen diesen Zweck wird das Geschäft der beruflichen Tätigkeit nur zugerechnet, wenn die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen; die Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09).

Zwei Randfälle solltest du kennen. Die Gesellschaft ist nie Verbraucher — § 13 BGB verlangt eine natürliche Person; die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden aber je nach Zusammensetzung und Zweck teilweise wie ein Verbraucher behandelt, weil sonst der Schutz der dahinterstehenden natürlichen Personen leerliefe. Und der Existenzgründer handelt bereits unternehmerisch: Die Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit gehört zu ihr. Für das Verbraucherdarlehensrecht gilt allerdings eine Ausnahme: Nach § 513 BGB sind die §§ 491 bis 512 BGB auch auf ihn anzuwenden, solange der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro nicht übersteigt. Das Widerrufsrecht des § 495 I BGB steht dem Gründer bis zu dieser Grenze also zu.

Prüfe die Verbrauchereigenschaft für jede Person getrennt. Verpflichtet § 1357 I BGB den anderen Ehegatten bei einem Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mit, so haftet er als Verbraucher mit — ein Verbraucherdarlehen mit größerem Volumen fällt aber regelmäßig nicht mehr unter „angemessene Deckung“.

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