Annahmeverzug und Gegenleistungsgefahr: Sphäre oder Abstrahierungsformel (§ 326 BGB, § 293 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beim absoluten Fixgeschäft fallen Annahmeverzug und Unmöglichkeit im selben Augenblick zusammen: Der Gläubiger nimmt nicht ab, und mit dem Termin ist die Leistung unmöglich. Ob dann § 326 I 1 BGB gilt (Gegenleistung entfällt) oder § 326 II 1 Alt. 2 BGB (Gegenleistung bleibt), entscheidet über den ganzen Fall.

Für den Sphärengedanken — Telos

Wer das Hindernis aus seinem eigenen Bereich beisteuert, soll es auch bezahlen. Stammt der Grund des Nichtannehmens aus der Sphäre des Gläubigers, trägt er die Gegenleistungsgefahr, ohne dass es auf Feinheiten des Angebots ankäme.

Für die Abstrahierungsformel — Systematik

§§ 293 ff. BGB verlangen ein Angebot und die Annahmefähigkeit des Gläubigers. Man denkt sich deshalb das Mitwirkungshindernis hinweg und fragt: Hätte der Gläubiger annehmen können, wenn er gewollt hätte? Nur dann liegt Annahmeverzug vor. Wer stattdessen bloß Sphären zuordnet, ersetzt einen Tatbestand durch ein Gefühl.

Rechtsprechung und herrschende Lehre folgen der Abstrahierungsformel. Der Sphärengedanke verschwindet damit nicht ganz: Er kehrt dort wieder, wo das Gesetz ihn ausdrücklich aufnimmt — in § 645 BGB für den Werkvertrag und in § 615 S. 3 BGB für das Arbeitsverhältnis. Für die Verantwortlichkeit nach § 326 II 1 Alt. 1 BGB genügt die bloße Sphäre dagegen nicht.

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