AGB-Recht und Widerruf in drei Regeln (§ 310 BGB, § 305c BGB, § 356 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens. Zitiere § 310 I BGB satzgenau. Satz 1 nimmt gegenüber einem Unternehmer aus: § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 — also gerade nicht § 308 Nummer 1a und 1b, und die Einbeziehung läuft dort über die allgemeinen Regeln. Satz 2 ist die Indizwirkungsnorm: Die Wertungen der §§ 308, 309 BGB wirken mittelbar über § 307 I und II BGB fort, widerleglich und nie unmittelbar. § 305c BGB gilt in beiden Richtungen.

Zweitens. Kein Widerruf ohne Situation. Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB — im Zweifel Verbraucher, weil der Wortlaut „überwiegend“ verlangt —, dann § 312b oder § 312c BGB oder ein Widerrufsrecht kraft Vertragstyps, dann die Ausschlüsse des § 312g II BGB, erst dann die Frist. Und die Frist endet spätestens nach § 356 IV 1 BGB: zwölf Monate und 14 Tage. Wer § 356 III 2 BGB schreibt, schreibt altes Recht.

Drittens. Beim verbundenen Vertrag entscheidet § 358 IV 5 BGB über die Gegner der Rückabwicklung: Ist das Darlehen dem Unternehmer schon zugeflossen, tritt die Bank in dessen Rechte und Pflichten ein, und der Verbraucher wickelt nur mit ihr ab. Der Zinsausschluss des § 358 IV 4 BGB gilt dagegen nach seinem Wortlaut nur im Fall des Absatzes 1 — die Analogie zu Absatz 2 lehnt die herrschende Meinung ab.

Zum Rechtsstand: Prüf bei jeder Vorschrift der §§ 312 bis 361 BGB, ob du die Fassung vom 19. Juni 2026 vor dir hast.

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